Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.
Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.
Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden.
Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.