Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.
In welcher Höhe sind Sonderausgaben absetzbar?
Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar. Wurde ein Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, können diese „Topfsonderausgaben“ bis 2020 geltend gemacht werden:
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses:
- Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
- Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner – in unbeschränkter Höhe
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
- Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen)
- Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
- Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
- Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?
In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend.
Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden.
Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich.
Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden (erweiterter Personenkreis)?
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrenntlebende Ehepartnerin bzw. den nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden.
Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.
Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?
Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Belege von elektronisch übermittelten Sonderausgaben müssen nicht aufbewahrt werden.
Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig (Topfsonderausgaben)?
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung werden auch als „Topfsonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig.
Diese Sonderausgaben sind nur dann absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag bzw. Darlehensvertrag, Vertrag über achtjährig gebundene Beiträge) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung (erster Spatenstich) vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde. Diese Topfsonderausgaben sind nur bis zum Jahr 2020 abzugsfähig.
Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher auf 5.840 Euro. Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich der persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Wie wirken sich Topfsonderausgaben steuerlich aus?
Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (so genanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro jährlich vermindert. Topfsonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro sind.
Ab welcher Einkünftshöhe stehen Topf-Sonderausgaben nicht mehr zu?
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen Topfsonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe Beispiel). Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig.
Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt (Sonderausgabenpauschale).