Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt und wie wirkt er sich aus?
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:
- höchstens 7.300 € 6%
- mehr als 7.300 € 8%
- mehr als 14.600 € 10%
- mehr als 36.400 € 12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung errechnet.
Den Antrag können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen.
Bitte bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.
Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar?
Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt der oder des Steuerpflichtigen angehören. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen MIT Selbstbehalt
Die gängigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind:
- Krankheitskosten
- Diätkosten aufgrund einer Krankheit
- Kurkosten
- Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
- Begräbniskosten
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen OHNE Selbstbehalt
Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen:
- Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
- Katastrophenschäden
- Behinderungen ab 25%
- Unterhaltsleistungen an auswärtige Kinder
- Kinderbetreuungskosten
Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten bei Behinderungen?
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.
Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:
- 25% bis 34% 124 €
- 35% bis 44% 164 €
- 45% bis 54% 401 €
- 55% bis 64% 486 €
- 65% bis 74% 599 €
- 75% bis 84% 718 €
- 85% bis 94% 837 €
- ab 95% 1.198 €
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:
- Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfängerinnen und Empfängern einer Opferrente
- Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig.
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. AlleinverdienerInnen können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe) Partnerin oder des (Ehe)Partners geltend machen.
- Hilfsmittel und Heilbehandlung
- Hilfsmittel
- Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
- Heilbehandlung
- Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden.
- Als Kosten der Heilbehandlung gelten:
- Arzt- und Spitalskosten
- Kur- und Therapiekosten
- Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. Anstelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.
Freibetrag für Gehbehinderte
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 € monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel).
Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 € monatlich abgesetzt werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend gemacht werden.
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen?
Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € geltend gemacht werden (bis zum Jahr 2018). Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.
Freibeträge für Kinder mit 25 – 49%iger Behinderung
Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:
- 25% bis 34% 124 €
- 35% bis 44% 164 €
- 45% bis 49% 401 €
Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.
Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 € zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 € nicht berücksichtigt werden.
Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind
Der Freibetrag von 262 € monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 €, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:
- nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
- Kosten der Heilbehandlung
Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.
Welcher Freibetrag steht Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu?
Inhaberinnen und Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 € zu.
Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden.